Leistungen

Führerscheinklassen

Wir bilden in den folgenden Klassen aus:

 

Mofa: Mindestalter 15 Jahre

 

Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfmotor - auch ohne Tretkurbeln-, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt, besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein.

 

Klasse AM: Mindestalter 15 Jahren

 

Zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor (Mokick, Moped), dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h

Verbrennungsmotor (Zweiräder) oder Fremdzündungsmotor (drei/vierrädrige Fahrzeuge): Hubraum maximal 50 ccm

Elektromotor: Nenndauerleistung maximal 4 kW

andere Verbrennungsmotoren bei drei- oder vierrädrigen Fahrzeuge: Nutzleistung maximal 4 kW

Leermasse bei vierrädrigen Fahrzeugen (ohne die Masse der Batterien) maximal 350 kg

 

Klasse A1: Mindestalter 16 Jahre 

 

Leichtkrafträder - Motorrad bis 125 ccm und nicht mehr als 11 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,1 kWkg. Die bisherige Begrenzung auf 80 km/h für 16- und 17-Jährige entfällt.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung bis 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.  

 

Klasse A2: Mindestalter 18 Jahre

 

Leichtkrafträder (auch mit Beiwagen) - Motorrad bis 35 kW Motorleistung und einem Verhältnis von Leistung/Leergewicht von maximal 0,2 kWkg.

 

Klasse A: Mindestalter:

ab 20 Jahre - für Krafträder bei 2jährigem Vorbesitz der Klasse A2 (dann ist zum Aufstieg nur eine praktische, keine theoretische Prüfung erforderlich)


ab 21 Jahre - für dreirädrige Kfz mit mehr als 15 kW
ab 24 Jahre - für Krafträder bei Direkteinstieg

 

Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h.
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Motorleistung von über 15 kW oder einen Hubraum von über 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.

  

 

Klasse B/BF17: Mindestalter: ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren 
                                             ab 18 Jahre

 

Kraftfahrzeuge - ausgenommen Krafträder  - mit einer zulässigen Gesamtmasse bis max. 3.500 kg und zur Beförderung mit nicht mehr als acht Sitzplätzen, außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis. max. 750 kg oder mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt).

 

Klasse B96: Mindestalter: ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren 
                                       ab 18 Jahre

 

Kombination der Klasse B Kraftfahrzeug mit Anhänger ( zulässiges Gesamtgewicht des Anhängers mehr als 750 kg) mit einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3.500 kg und 4.250 kg.

 

Klasse BE:  Mindestalter: ab 17 Jahre bei begleitetem Fahren 
                                     ab 18 Jahre

 

Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg

 

Klasse T:  Mindestalter ab 16 Jahre für bbH 40 km/h

                                   ab 18 Jahre für bbH 60 km/h

 

Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Zugmaschinen über 32 km/h bis 40 km/h bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit, auch mit Anhänger 

 

Klasse C:  ab 18 Jahre:

mit Grundqualifikation im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbare Berufe
ab 21 Jahre: Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten.

 

Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und Anhänger max. 750 kg; nicht mehr als 8 Sitzplätze außer dem Fahrersitz, Vorbesitz Klasse B erforderlich; befristet auf 5 Jahre

 

Klasse CE: ab 18 Jahre:

mit Grundqualifikation im Sinne des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz, bei Ausbildung zum Berufskraftfahrer, zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder vergleichbare Berufe
ab 21 Jahre :Befristung der Besitzdauer auf 5 Jahre, anschl. erneute ärztliche Untersuchung und augenärztliches Gutachten

 

Kombinationen aus LKW über 3,5 t zul. Gesamtmasse und Anhänger mehr als 750 kg zul. Gesamtmasse; Sattel-Kfz über 7,5 t zul. Gesamtmasse; Vorbesitz Klasse C erforderlich; befristet auf 5 Jahre